Auskunftsersuche der Polizei an Onlineshop betreiber
Immer wieder erreichen mich Emails oder Briefe von der Polizei, wegen Bestellungen im 3Gstore.de. Das Paypalkonto eines Kunden wurde belastet, er weiß aber von nichts. Im Normalfall wird auch nach der IP-Adresse des Bestellers gefragt. Üblicherweise gibt es die nur von providern, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Also fragte ich zur Sicherheit den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Antwort folgte promt:
“(…) Es muß grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse, etc.) und von Nutzungsdaten (u.a. IP-Adresse
mit Datum/Uhrzeit).
Das für Internet-Shops (Telemediendienste) einschlägige Telemediengesetz (TMG) erlaubt die Herausgabe von Bestandsdaten für Strafverfolgungszwecke (§14 Abs. 2 TMG). Sie kann auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden auf Basis der allgemeinen Eingriffsermächtigung nach §§ 161, 163 Strafprozeßordnung (StPO) erfolgen. Dies gilt auch für die Bestelldaten.
Die Herausgabe von Nutzungsdaten (u.a. IP-Adressen) ist nicht ausdrücklich geregelt, d.h. es gibt weder eine Befugnis für die Anbieter von Telemediendiensten, Nutzungsdaten herauszugeben, noch sieht die StPO eine
entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Anbieter vor, wie sie in §100g StPO für Anbieter von Telekommunikationsdiensten besteht. Dies erscheint – zumindest hinsichtlich der IP-Adressen mit Datum/Uhrzeit -
aus folgenden Gründen auch nicht erforderlich.
Nach § 15 TMG sind die Nutzungsdaten nach Beendigung des Nutzungsvorgangs zu löschen, es sei denn, sie werden für die Abrechnung des Dienstes benötigt. IP-Adressen sind regelmäßig NICHT für die Abrechnung erforderlich, d.h. unverzüglich zu löschen. Eine gesetzliche Regelung im Bereich der Telemedien für die Herausgabe von IP-Adressen erübrigt sich also, da diese Daten nicht gespeichert werden dürfen, ein entsprechendes Auskunftsersuchen muß somit ins Leere laufen.
Sollten die Daten dennoch unzulässigerweise gespeichert sein, so ist folgendes zu beachten.
Bei der Herausgabe der IP-Adresse durch den Anbieter des Online-Shops handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung der Strafverfolgungsbehörde für ein an den Zugangsprovider zu richtendes Auskunftsersuchen, wem zu dem bestimmten Zeitpunkt die bestimmte IP-Adresse zugeordnet war. Diese Auskunft erfolgt unter Verwendung von Verkehrsdaten gem. Telekommunikationsgesetz (TKG), die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und in besonderem Maße zu schützen sind, und ist daher nach meiner Auffassung nur nach § 100g StPO, also auf Anordnung eines Richters möglich. Da also in diesem zweiten Schritt der Ermittlung eine Eingriffshürde durch den Richtervorbehalt besteht, kann die Auskunftspflicht des Online-Shops auf die allgemeine Ermittlungsbefugnis aus § 161 StPO gestützt werden. (…)”
Sollte also alles klar sein: Nicht speichern ist nicht falsch :)
11.11.2009 | Kategorie: Business as usual | Als News Einstellen: Webnews
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